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Stadt Remscheid

Verwarngeld/Bußgeld im Straßenverkehr

Wenn die Verkehrsüberwachung der Stadt Remscheid einen Verkehrsverstoß festgestellt hat, wird in der Regel ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Das Verfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) vorgegeben

Beschreibung

Verwarnung

Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten - dazu gehört z.B. die große Zahl der Halt- und Parkverstöße - kann die Polizei oder der Fachdienst Bürger, Sicherheit und Ordnung Verwarnungen erteilen. Eine Verwarnung hat zum Ziel, diese Angelegenheit auf einfache Art und Weise abschließend zu erledigen, um ein förmliches und entsprechend aufwändiges Bußgeldverfahren zu vermeiden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird. Eine Verwarnung wird dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld (derzeit zwischen 5 und 55 EURO) innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel eine Woche) zahlt. Die Einzahlung muss bei der angegeben Behörde erfolgen. Die Zahlung kann durch Überweisung auf ein Konto der Stadt Remscheid oder Barzahlung bei der Verkehrsüberwachung erfolgen.

Eine Zahlung "unter Vorbehalt" um weitere Kosten zu vermeiden ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat das Verfahren der Verwarnung als einfaches und unbürokratisches Mittel eingeführt, um dem einsichtigen Betroffenen durch Zahlung des Verwarngeldbetrages eine einfache Annahme zu ermöglichen. Ein Einspruch gegen den Tatvorwurf ist erst im Bußgeldverfahren möglich.

Bußgeld

Wird die Verwarnung nicht wirksam oder handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird das förmliche Bußgeldverfahren von Seiten der Bußgeldstelle eingeleitet. Dieses ist an vorgegebene Regeln gebunden, z.B. Fristen, Zustellungsvorschriften, Rechtsbehelfsmöglichkeiten sowie Rechtskrafteintritt. Der Übergang zum Bußgeldverfahren erfolgt auch dann, wenn der Betroffene nach Empfang des kombinierten Vordruckschreibens "schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen" das Verwarnungsgeld nicht annimmt, sondern von der Alternativmöglichkeit der Äußerung/Anhörung Gebrauch macht und diese Einwände jedoch nach Abwägung der Umstände nicht zur Aufhebung der Verwarnung geführt haben. Eine gesonderte Rückantwort auf eine Einlassung des Betroffenen sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Einspruch

Wenn Sie mit einem festgesetzten Bußgeld nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einzulegen. Die Frist wird auch durch den telefonischen Einspruch gewahrt. Der schriftliche Einspruch ist nachzureichen. Aufgrund Ihres Einspruchs wird der Tatvorwurf nochmals überprüft. Sofern die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid für rechtmäßig hält, wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Wird der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides auch von der Staatsanwaltschaft zugestimmt, erfolgt die Abgabe an das zuständige Amtsgericht.

Verwarngeld/Bußgeld im Straßenverkehr

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