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Stadt Remscheid

Umweltzone: generelle Ausnahmen

Die Befreiung von den Verkehrsverboten in Umweltzonen sind in der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Anhang 3) geregelt worden.

Beschreibung

Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette befahren:

  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen 
  • Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zugmaschinen 
  • Zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge 
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender  Kennzeichnung „ Arzt Notfalleinsatz“ ( gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs - Zulassungs-Ordnung ) 
  • Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos  oder blind sind und  einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" besitzen und mit sich führen.
  • Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrs-Ordnung 
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten , soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden 
  • zivile Fahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.
  • Oldtimer-Fahrzeuge, mit "H"-Kennzeichen oder mit einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
Umweltzone: generelle Ausnahmen

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