Auskünfte der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
Mit Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes (am 01.03.2005) fordert das Gesetz in Paragraph 16 von den Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen bestimmte Auskünfte, die in angemessener Weise zu veröffentlichen sind.
Korruptionsbekämpfungsgesetz (Öffnet in einem neuen Tab)
Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen müssen demnach gegenüber der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister schriftlich Auskunft geben über den ausgeübten Beruf und Beratungsverträge, die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des Paragraphen 125 Absatz eins Satz drei des Aktiengesetzes, die Mitgliedschaften in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in Paragraph eins Absatz Eins und Zwei des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen und die Funktionen in Vereinen und vergleichbarer Gremien.
Die zu veröffentlichenden Angaben der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind aufgeteilt nach Auskunft der Ratsmitglieder, Auskunft der Ausschussmitglieder und Auskunft der Bezirksvertretungsmitglieder. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Remscheid, welches sich in der Erarbeitung befindet.
Der Rat der Stadt Remscheid hat in seiner Sitzung am 14.11.2005 aufgrund des Paragraphen 43 der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen sowie des Paragraphen Siebzehn des Korruptionsbekämpfungsgesetzes eine Ehrenordnung beschlossen. Diese folgt im Anschluß
Ehrenordnung PDF-Datei 89,10 kB
Die Mitglieder der kommunalpolitischen Gremien sind ausschließlich ehrenamtlich tätig. Ihnen steht eine Aufwandsentschädigung zu, die das Land in der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse(Entschädigungsverordnung - EntschVO) festlegt. Die Stadt Remscheid gewährt eine monatliche Entschädigung.
Die von der Stadt Remscheid gewählten und entsandten Personen in den Aufsichtsräten erhalten für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die durch die jeweilige Gesellschaft beschlossen wird.
Diese Tabelle über die entsprechenden Vergütungen können Sie einsehen PDF-Datei 77,59 kB.