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Stadt Remscheid

Integrationsrat

15 von 23 Mitglieder des Integrationsrates werden von den Wählerinnen und Wählern direkt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrats findet am Tag der Kommunalwahlen, dem 13. September 2020 statt.

Wahlberechtigung

1) Wahlberechtigt ist, wer

a) nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3458) erworben hat.
2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

a) 16 Jahre alt sein,
b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
3) Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Buchstaben c) und d) müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.

Erläuterungen und Hinweise

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