Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. (Grundgesetz Artikel 28 Absatz 1, Sätze 1 und 2)
Allgemeine Informationen
Alle politischen Wahlen in Nordrhein-Westfalen finden nach den gleichen Grundsätzen statt. Sie sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.
- allgemein bedeutet, dass grundsätzlich jede Bürgerin und jeder Bürger wählen darf, der das 18. bzw. bei den Kommunalwahlen das 16. Lebensjahr vollendet hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei den Kommunalwahlen und den Europawahlen sind darüber hinaus auch die hier lebenden ausländischen Bürgerinnen und Bürger mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates wahlberechtigt;
- unmittelbar ist eine Wahl, wenn die Wähler die Bewerberinnen und Bewerber ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern wählen;
- frei heißt, dass auf die Wähler kein Druck ausgeübt werden darf;
- gleich meint, dass jeder Stimme gleiches Gewicht zukommt;
- geheim bedeutet schließlich, dass niemand wissen darf, wer wie gewählt hat.