Auf diese Weise soll das Infektionsgeschehen im gesamten Freizeitbereich deutlich eingedämmt und die medizinische Versorgungskapazität gesichert werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von 2G ausgenommen.
Die neue Coronaschutzverordnung fordert außerdem: In Einrichtungen mit hohem Ansteckungsrisiko müssen selbst vollständig Geimpfte und Genesene mit einem Negativtest nachweisen, dass sie nicht ansteckend sind. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind hiervon ausgenommen.
Ein weiterer Schutz ist die 3G-Regelung, die jetzt bei der Arbeit, in Bus & Bahn oder beispielsweise bei Trauungen gilt. Hier sind zwar Personen zugelassen, die nicht geimpft oder genesen sind. Sie müssen aber einen Negativtest vorlegen. Für Kinder und Jugendliche gelten auch hier Ausnahmen.
Beim Tragen der Maske bleibt es vorerst weiter.