Das Land NRW hat die neue Coronaschutzverordnung (Öffnet in einem neuen Tab) mit Anlage (Öffnet in einem neuen Tab) veröffentlicht. Sie gilt ab Freitag, 20. August, bis inklusive 17. September, also etwa vier Wochen. Sie kommt deutlich verkürzt daher und enthält im Gegensatz zur aktuellen Verordnung nur noch eine relevante 7-Tages-Inzidenz, an der sich die geltenden Regeln festmachen: Es ist der Wert 35. Weil Remscheid diesen Wert bereits seit sechs Tagen überschreitet, dürfte ab kommenden Freitag (20.08.) die „3G-Regel“ gelten.
Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzwert an fünf Tagen hintereinander bei 35 oder darüber, gilt hier die „3G-Regel“ (geimpft/getestet/genesen). Wird der Inzidenzwert im Landesdurchschnitt überschritten, gilt die „3G-Regel“ landesweit.
Die offizielle Feststellung hierüber trifft das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit. Es veröffentlicht die entsprechenden Feststellungen – auch unter Berücksichtigung von Daten vor Inkrafttreten der neuen Schutzverordnung – für die Kreise und kreisfreien Städte und das Land täglich aktuell unter https://www.mags.nrw/ (Öffnet in einem neuen Tab). Die Feststellungen werden jeweils ab dem Tag nach dieser Veröffentlichung wirksam. Gleiches gilt für den Fall, dass der Inzidenzwert von 35 an fünf hintereinander folgenden Tagen unterschritten wird und die Beschränkungen wieder entfallen.
Die „3G-Regel“ lautet dabei so: Vollständig Geimpften und Genesenen stehen alle Angebote und Einrichtungen wieder offen. Alle anderen müssen bei einer Inzidenz von 35 und mehr für bestimmte Veranstaltungen und Dienstleistungen negativ getestet sein. Unterschieden wird dabei zwischen Schnelltestung und PCR-Testnachweis: Ein negativer Antigen-Schnelltest reicht beispielsweise für Veranstaltungen und Sport in Innenräumen, für die Innengastronomie und körpernahe Dienstleistungen. Ein negativer PCR-Test muss vorgelegt werden bei Veranstaltungen und Dienstleistungen mit einem besonders hohen Mehrfachansteckungsrisiko, beispielsweise in Clubs und Diskotheken.
Besonderer Schutz für vulnerable Gruppen
Sie werden in bestimmten Einrichtungen auch weiterhin besonders geschützt: Gäste von Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen müssen vollständig geimpft, genesen oder negativ schnellgetestet sein. Das gilt generell, also auch unterhalb des Inzidenzwertes 35.
Testnachweis für Schüler:innen und jüngere Kinder
Weil schulpflichtige Kinder und Jugendliche an den verbindlichen Schultestungen teilnehmen, gelten sie als getestete Personen. Als Nachweis gilt der Schülerausweis.
Kinder bis Schuleintritt brachen keinen Coronatest. Für sie gibt es keine Zugangsbeschränkungen.
Maskenpflicht gilt weiter
Für bestimmte Bereiche gilt unabhängig vom Inzidenzwert eine generelle Maskenpflicht, so beispielsweise in Bussen und Bahnen, in Geschäften, in Innenräumen mit Publikumsverkehr oder in Warteschlangen, an Verkaufsständen und bei Sport-, Kultur- und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucher:innen.