Eintragung von Eingebürgerten in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigt sind einerseits alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Diese Personen werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und die Mindestaufenthaltsdauer erfüllt ist.
Wahlberechtigt sind andererseits auch Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder als Kind ausländischer Eltern erhalten haben.
Da dieser Personenkreis nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, ist nach der Wahlordnung zum Integrationsrat zur Ausübung des Wahlrechts ein Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis erforderlich. Dieser Antrag ist bis spätestens 01.09.2020 beim Wahlamt der Stadt Remscheid einzureichen.
Da diese Antragsfrist in der nächsten Woche endet, weist die Stadt Remscheid die Eingebürgerten nochmals auf die Gelegenheit zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis hin.
Zur leichten Handhabung ist das Antragsformular ist unter www.remscheid.de (Öffnet in einem neuen Tab) auf der Startseite der Stadt Remscheid verlinkt. Weitere Nachweise sind zunächst nicht erforderlich und können im Einzelfall vom Wahlamt nachgefordert werden.