Mit den Beschlüssen der Bezirksvertretung Alt-Remscheid und des Ausschusses für Bauen, Umwelt, Stadtentwicklung, Klimaschutz vom 16.05.2023 steht fest: Der Ortsteil Hasten kann kurzfristig eine Eisdiele bekommen.
Die geplante Nutzungsänderung eines Buchhandels zu einer Eisdiele an der Hastener Straße Nr. 41 unterliegt neben der bauaufsichtlichen Prüfung der Pflicht zur Genehmigung nach der Erhaltungssatzung durch die politischen Gremien. Bedingt durch den Sitzungskalender, kann es einige Zeit in Anspruch nehmen bevor eine solche Nutzungsänderung genehmigt werden kann. Hinsichtlich der Dringlichkeit des Vorhabens und des Mehrwertes für den Ortsteil durch die Eröffnung der Eisdiele, wurde für den 16. Mai eine Sondersitzung der Gremien einberufen, sodass die Nutzungsänderung schleunigst genehmigt werden kann.
Mit der Eröffnung der Eisdiele wird die lebendige Struktur um die Hastener Straße mit seinen zahlreichen Einzelhandelsgeschäften und Gastronomiebetrieben weiter verstärkt. Mit einem positiven Votum der Gremien vom 16. Mai sorgt die Stadtverwaltung dafür, dass pünktlich zur Sommerzeit der Verkauf von leckerem Eis in Hasten starten kann.
Hintergrund Erhaltungssatzung Hasten:
Hastens Ortsbild wird noch immer von zahlreichen, zumeist verschieferten Fachwerkhäusern der ehemaligen Hofschaften geprägt. Diesen besonderen altbergischen Charme gilt es zu wahren und zu schützen. Hierfür nutzt man das Instrument der „Erhaltungssatzung“. Die Bereiche entlang der Hastener Straße zwischen Richard-Lindenberg-Platz und dem historischen Zentrum am Werkzeugmuseum, entlang der Büchelstraße bis zur Pauluskirche sowie der ehemaligen Hofschaft Büchel sind die Gebäude und deren Nutzung im Sinne der städtebaulichen Eigenart des Gebiets und der Gestalt zu erhalten. Sie sind identitätsgebend für die kleinteiligen und vielschichtigen Baustrukturen, eingewoben in die bergische Landschaft.
Mit anderen Worten wird Hasten mit einem „städtebaulichen Denkmalschutz“ gekennzeichnet. Die Nähe zum Denkmalschutz beruht auf der Identität des Schutzgegenstandes. So begründet die Erhaltungssatzung einen Genehmigungsvorbehalt für jegliche Eingriffe in die Bausubstanz und Nutzung.