Vertan ist damit zunächst auch die große Chance auf eine Stärkung Remscheids und der Region, des lokalen Arbeits- und Ausbildungsmarktes, der örtlichen Wirtschaft und des regionalen Tourismus, die mit der Realisierung des DOC einherging. Eine bittere Niederlage, wie heute der Verwaltungsvorstand in einer ersten Lageeinschätzung nach Kenntnis des gestrigen Gerichtstermins feststellte.
Bis gestern noch hatte die Hoffnung bestanden, dass das BVerwG das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW in Münster vom 28.10.2020 zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 657 aufheben und das Verfahren zur Verhandlung der bislang überhaupt noch nicht behandelten Einwände des Klägers zurück an das OVG NRW verweisen würde. Immerhin hatte das OVG im Oktober 2020 die Revision gegen sein Urteil zugelassen und damit von sich aus den Weg für eine Überprüfung seiner Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht freigemacht.
Das hatte die Stadt Remscheid als positives Signal gewertet. Wäre das Verfahren wie erhofft an das OVG zurückverwiesen worden, hätte nach einer positiven Entscheidung dort noch eine private Klage gegen die Baugenehmigung und eine weitere gegen die Einziehung der Wupperstraße vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf angestanden.
Mit der Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster ist dieser Weg nun verbaut. Die Entscheidung des höchsten Richtergremiums ist nicht mehr anfechtbar. Die Enttäuschung und das Unverständnis auf Seiten der Stadtspitze ist sehr groß. Oberbürgermeister Burkhard Mast-Weisz: „Wir bedauern den gestern getroffenen Richterspruch sehr. Es ist für uns unverständlich, dass ein für uns und diese Region so wertvolles und chancenreiches Großprojekt an rein formaljuristischen Fragen scheitert. Wer kann schon verstehen, wenn ein DOC nicht gebaut wird, weil das Gericht die im Bebauungsplan enthaltenen Bestimmungen zur Verkaufsfläche als rechtsfehlerhaft festgestellt hat? Und das deswegen, weil sich hierzu erst nach dem Satzungsbeschluss die Rechtsprechung geändert hat! Die vom Kläger vorgetragenen und von der Bürgerinitiative Lennep e.V. unterstützten Argumente zu Verkehrsbelastung und Umweltverträglichkeit haben bei der Entscheidung der Gerichte überhaupt keine Rolle gespielt.“
Das Erstinstanzurteil: OVG NRW erklärte Bebauungsplan Nr. 657 der Stadt Remscheid für unwirksam
Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte am 28. Oktober 2020 den Bebauungsplan Nr. 657 der Stadt Remscheid auf Grundlage einer erst im Oktober 2019 geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung für unwirksam erklärt. Dass diese 2019 geänderte Rechtsprechung im Bebauungsplanverfahren und zum Zeitpunkt des zugehörigen Satzungsbeschlusses des Rates im Dezember 2016, also 2 ½ Jahre vor dem jetzt zugrundegelegten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Oktober 2019, nicht berücksichtigt werden konnte, liegt auf der Hand.
Die Stadt Remscheid hatte hingegen alles getan und beachtet, was zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Dezember 2016 und zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplanes im April 2017 aus rechtlicher und städtebaulicher Sicht zu tun und zu beachten war.
Noch weniger war für die Stadt Remscheid nachvollziehbar, dass das OVG NRW entgegen der zwischenzeitlichen Rechtsprechung von Oberverwaltungsgerichten anderer Bundesländer die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2019 noch verschärfend angewandt hatte. Eine planerhaltende Auslegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes wäre insofern auch für den Bebauungsplan Nr. 657 der Stadt Remscheid durchaus möglich gewesen.
Rechtsdezernentin Barbara Reul-Nocke: „Das Urteil zeigt, dass eine rechtsichere Stadtentwicklungsplanung heutzutage kaum mehr möglich ist. Eine ständig wechselnde Rechtsprechung zum Bauplanungsrecht ist weder für uns als Stadt noch für potentielle Investoren vorhersehbar und kalkulierbar.“
In Kenntnis des Urteils wird sich die Stadtspitze nun in enger Abstimmung mit dem Rat der Stadt und dem Investor neu positionieren und die strategischen Zukunftsfragen systematisch abarbeiten.