Vor der Einführung der Energiepreisbremse ab Frühjahr 2023 konnten sich Privathaushalte, die Gas und Fernwärme beziehen, Ende letzten Jahres über die Übernahme der Dezemberabschlags durch die staatliche Soforthilfe freuen. Die Soforthilfe sollte den Anstieg der Energiepreise abfedern. Doch viele Haushalte fragen sich, was sie im neuen Jahr konkret tun müssen, um den Dezember-Abschlag zu erhalten und künftig von der Energiepreisbremse zu profitieren.
„Worauf mit Blick auf die Soforthilfe für Dezember 2022 geachtet werden muss, hängt vor allem davon ab, ob ein eigener Energievertrag im Haushalt besteht oder ob die Energie über die Miete im Rahmen der Nebenkosten abgerechnet wird. In der Regel entfällt der Dezember-Abschlag automatisch“, so Dr. Wieland Hoppe vom Fachdienst Umwelt der Stadt Remscheid. Haushalte, die einen Vertrag direkt mit ihrem Gaslieferanten haben und diesem eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen nichts weiter tun. Dann ist der Lieferant in der Pflicht. Wenn per Überweisung oder Dauerauftrag bezahlt wird, sollten die Zahlungen für Dezember ausgesetzt beziehungsweise angepasst werden. Wurde der Abschlag dennoch gezahlt, wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet. Auch für Mieterinnen und Mieter mit eigenem Gasanschluss in der Wohnung und entsprechendem Vertrag entfällt die Zahlungspflicht für den Dezemberabschlag.
Für Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Gasanschluss ist die Situation komplexer: Wenn die Heizkosten über die Miete gezahlt werden, erfolgt darüber auch die Verrechnung der Soforthilfe. Der Abschlag taucht dann in der Regel mit der Nebenkostenabrechnung im Laufe des Jahres 2023 auf. Dies betrifft insbesondere jene, deren monatliche Vorauszahlungen noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst wurden. „Wenn die Vorauszahlungen seit Februar 2022 erhöht wurde, können Mieterinnen und Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember von der Miete abziehen. Und wenn ein neuer Mietvertrag seit Februar abgeschlossen wurde, können die Betriebskosten im Dezember um ein Viertel reduziert werden“, erklärt Hoppe. Bleiben Mieterinnen und Mieter gänzlich untätig, muss der Betrag bei der Betriebskostenabrechnung im Jahr 2023 berücksichtigt werden.
Um von der Energiepreisbremse für Strom-, Gas- und Wärme ab März 2023 zu profitieren, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher nichts tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Die Energiepreisbremse umfasst dann auch rückwirkend die Monate Januar und Februar.
Link-Tipp
Weitere Informationen zu Möglichkeiten zur Energieeinsparungen in Wohnhäusern, Heizungsoptimierungen und weiteren Themen finden Interessierte unter www.alt-bau-neu.de/remscheid.
Die Stadt Remscheid ist Mitglied im landesweiten Netzwerk ALTBAUNEU, das zu Themen rund um die energetische Gebäudesanierung informiert. Es wird vom NRW-Wirtschaftsministerium unterstützt und durch die NRW.Energy4Climate koordiniert.