Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit. An Masern können alle erkranken, die die Infektion noch nicht durchgemacht haben oder nicht ausreichend durch eine vollständige Impfung geschützt sind. Besonders gefährdet sind Säuglinge, die zu jung für eine Impfung sind, sowie Jugendliche und junge Erwachsene, bei denen eine oder gar beide Impfungen in der Kindheit versäumt wurden. Menschen mit geschwächter Abwehrlage, die selbst nicht gegen Masern geimpft werden können, Säuglinge und Erwachsene haben zudem ein höheres Risiko, bei einer Masern-Erkrankung Komplikationen zu entwickeln.
Das Masernschutzgesetz gilt für alle Personen, die nach 1970 geboren sind und in Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Flüchtlingen, in Schulen, sowie verschiedenen medizinischen Einrichtungen beschäftigt sind oder betreut werden. Durch das neue Gesetz werden den Einrichtungsleitungen und den Gesundheitsämtern zusätzliche Pflichten auferlegt.
Aber auch der Personenkreis, der nicht von dem Gesetz betroffen ist, sollte es zum Anlass nehmen, seinen Masernimpfschutz zu überprüfen und zu vervollständigen. Denn die Erkrankung macht nicht vor den Toren einer Gemeinschaftseinrichtung oder medizinischen Einrichtung halt. In den westlichen Industrieländern führen Masern bei zehn bis zwanzig Prozent der Betroffenen zu Komplikationen, wobei die Häufigkeit mit zunehmendem Alter ansteigt, 1 von 1000 erkranken in der Folge lebensgefährlich.
Personen, die in eine der oben genannten Einrichtungen aufgenommen werden möchten oder dort eine Tätigkeit ausüben wollen, müssen zwei Masernimpfungen vorweisen, sofern sie das zweite Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Hierzu ist jedoch ein ärztliches Zeugnis erforderlich, das eine Kontraindikation explizit bestätigt. Gleiches gilt, wenn jemand eine Immunität gegen Masern nur durch serologische Untersuchungen nachweisen kann, zum Beispiel weil sie oder er keinen Impfausweis besitzt und/oder die Masern selbst früher durchgemacht hat.
Für Personen, die bereits in solchen Einrichtungen arbeiten oder betreut werden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2021. Zuständig für die Kontrolle des Impfschutzes oder einer Immunität sind die jeweiligen Arbeitgebenden beziehungsweise Einrichtungsleitungen.
Bei Verstößen gegen das Gesetz seitens der Einrichtungsleitungen oder Arbeitgebenden, die Mitarbeitende ohne Impfschutz beschäftigen oder Kinder trotz fehlendem Impfschutz in eine Einrichtung aufnehmen, können Bußgelder bis zu 2500 Euro sowie Zwangsgelder verhängt werden.
Linktipp
Über die Einzelheiten zur Umsetzung des Gesetzes informiert die Internetseite des Gesundheitsamtes unter
https://remscheid.de/vv/produkte/2.53/146380100000021583.php#tab-links (Öffnet in einem neuen Tab).
Hier sind neben FAQs zum neuen Gesetz auch Vordrucke, Informationen zur Erkrankung und Impfung sowie hilfreiche Links hinterlegt.