Was sind geschützte Biotope?
Bei geschützten Biotopen handelt es sich um naturnahe Bereiche, die einer geringen Nutzungsintensität unterliegen. Sie haben eine große Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, da sie Lebensräume für zum Teil seltene Tiere und Pflanzen darstellen. Das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) listet in § 42 auf, welche Biotope dem gesetzlichen Schutz unterliegen:
1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, Nass- und Feuchtgrünland, Quellbereiche,
3. Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt- und Geröllhalden, Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Magerwiesen und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen, natürliche Schwermetallfluren, Binnensalzstellen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder
Welche geschützten Biotope kommen hauptsächlich in Remscheid vor?
Nicht alle der vorgenannten Biotope sind im Remscheider Stadtgebiet vertreten. Aufgrund der landschaftlichen Voraussetzungen (Topographie, Geologie und Klima) befinden sich hier schwerpunktmäßig Biotope der Bachtäler wie Fließgewässer, Nassgrünländer oder Quellbereiche und der mageren Grünlandbereiche (siehe Grafik).
Warum ist der rechtliche Schutz nötig und wo gilt er?
Viele der naturnahen Biotope sind heute in ihrem Bestand gefährdet und stark rückläufig. Es handelt sich häufig um kleinflächige Bereiche, die insbesondere durch Nutzungsintensivierung, Überbauung, Entwässerung oder Nährstoffeintrag beeinträchtigt oder zerstört werden. Der Schutz nach § 42 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) soll dazu dienen, die meist kleinflächigen naturnahen Biotope als Lebensräume für Flora und Fauna und als typische Kulturlandschaftselemente zu erhalten.
Nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 42 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung dieser gesetzlichen geschützten Biotope führen können. Dieser gesetzliche Schutz besteht unmittelbar durch die Existenz der Biotope, das heißt sobald die Fläche die erforderliche Qualität aufweist. Er ist unabhängig von einer besonderen Ausweisung und gilt sowohl im baurechtlichen Innen- als auch im Außenbereich.
Welche Konsequenzen hat das Vorhandensein eines geschützten Biotops für den Eigentümer der Fläche?
Da alle Maßnahmen und Handlungen verboten sind, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der Biotope führen können, ist vor jeder geplanten Veränderung zu überprüfen, ob dadurch eine Gefährdung der Biotope gegeben ist. Wer gegen die Vorschriften des Gesetzes verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Zum Schutz der Lebensräume ist daher unter anderem folgendes nicht gestattet:
- Errichten baulicher Anlagen,
- Versiegelung der Flächen,
- Ablagern oder Aufbringen von Stoffen oder Gegenständen (vor allem Abfall, Gülle, Klärschlamm),
- Aufschütten, Verfüllen, Abgraben oder Ausschachten oder das Verändern der Bodengestalt auf andere Weise,
- Anlegen oder Verändern von Gewässern einschl. von Fischteichen,
- Verändern des Wasserhaushaltes der Biotope, das Drainieren, das Entwässern und andere den Wasserhaushalt nachteilig beeinflussende Maßnahmen,
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
- Erhöhung der Düngung der Flächen,
- Überführen von Brachen, Grünland oder landwirtschaftlich extensiv genutzten Flächen in eine Intensivnutzung, das Umbrechen oder Roden von Flächen,
- Einbringen oder Entnehmen von Pflanzen und Tieren,
- Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung wildwachsender Pflanzen,
- mutwilliges Beunruhigen, Fangen, Verletzen oder Töten wildlebender Tiere einschließlich ihrer Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstiger Brut- und Wohnstätten.
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung kann in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang fortgesetzt werden, soweit durch diese Nutzung der Biotop nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird.
Die geschützten Biotope konnten sich in der Regel nur bis heute halten, da sie bislang nicht bzw. extensiv genutzt wurden. Deshalb sind mit dem jetzt geltenden Veränderungsverbot grundsätzlich keine Einschränkungen der früheren Nutzung verbunden.
Sind Ausnahmen von den Verboten möglich?
Der Gesetzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass Ausnahmen von dem Verbot des § 42 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) durch die untere Naturschutzbehörde der Stadt Remscheid nur erteilt werden können, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen. Der Verursacher ist dann zur Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder zur Zahlung eines Ersatzgeldes verpflichtet. Vorhaben aus privatem Interesse sind in der Regel als Grund nicht ausreichend.
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