Beschreibung
Grundsätzlich wird die jeweilige Forderung durch die Fachdienste festgestellt.
Solange die Forderung Bestand hat und nicht durch Stundung, Niederschlagung, Erlass oder Feststellung der Aufhebung durch die Fachdienste in der Finanzbuchhaltung aufgehoben wird, obliegt der Finanzbuchhaltung die konsequente Beitreibung durch Mahnung und anschließende Übergabe in die Vollstreckung.
Die Mahnung erfolgt unter der sog. Mahnungsnummer und enthält die Debitorennummer, unter der die Forderungen geführt werden.
Die Beitreibung von Zwangsgeldern erfolgt ohne vorherige Mahnung.