Beschreibung
Nach § 102 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) besteht eine Ersatzpflicht für die Sozialhilfekosten, die binnen 10 Jahren vor Eintritt des Erbfalls entstanden sind.
Die Erbinnen/Erben haften dabei nur mit dem Wert des Nachlasses, nicht mit dem eigenen Vermögen.
Beerdigungskosten werden in angemessenem Umfang bei der Berechnung des Kostenersatzbetrags berücksichtigt. Zusätzlich werden Erbenfreibeträge nach § 102 Abs. 3 SGB XII berücksichtigt.
Die konkrete Berechnung ist vom Einzelfall abhängig.
ACHTUNG - neue Sprechzeiten seit 01.07.2024
Montag, Dienstag, Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 13:00 – 16:00 Uhr
Freitags: geschlossen
ansonsten Termine nach Vereinbarung