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Stadt Remscheid

Kostenersatz durch Erben nach dem SGB XII

Erbinnen und Erben von Personen, die zu Lebzeiten Sozialhilfe bezogen haben, müssen u. U. aus dem Nachlass die Sozialhilfekosten ersetzen.

Beschreibung

Nach § 102 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) besteht eine Ersatzpflicht für die Sozialhilfekosten, die binnen 10 Jahren vor Eintritt des Erbfalls entstanden sind.

Die Erbinnen/Erben haften dabei nur mit dem Wert des Nachlasses, nicht mit dem eigenen Vermögen.

Beerdigungskosten werden in angemessenem Umfang bei der Berechnung des Kostenersatzbetrags berücksichtigt. Zusätzlich werden Erbenfreibeträge nach § 102 Abs. 3 SGB XII berücksichtigt.

Die konkrete Berechnung ist vom Einzelfall abhängig.

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