Beschreibung
Nach § 102 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) besteht eine Ersatzpflicht für die Sozialhilfekosten, die binnen 10 Jahren vor Eintritt des Erbfalls entstanden sind.
Die Erbberechtigten haften dabei nur mit dem Wert des Nachlasses, nicht mit dem eigenen Vermögen.
Beerdigungskosten werden in angemessenem Umfang bei der Berechnung des Kostenersatzbetrags berücksichtigt. Zusätzlich werden Erbenfreibeträge nach § 102 Abs. 3 SGB XII berücksichtigt.
Die konkrete Berechnung ist vom Einzelfall abhängig.
Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 13:00 – 16:00 Uhr
Freitags: geschlossen
ansonsten Termine nach Vereinbarung