Beschreibung
Seit dem 01.01.2013 hat sich die Rechtslage zur Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung grundlegend geändert.
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
Grundsätzlich sind volljährige Bürgerinnen und Bürger beitragspflichtig. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie erstmals in einer Wohnung wohnen, nach dem Melderecht dort gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind. Wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner den Rundfunkbeitrag zahlt, brauchen die übrigen in der Wohnung lebenden Personen keinen Beitrag zu zahlen.
Es gibt die Möglichkeit, aus finanziellen Gründen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu beantragen.
Empfänger staatlicher Sozialleistungen
Wer bestimmte staatliche Sozialleistungen wie Sozialhilfe oder Bürgergeld erhält, kann sich auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Zu diesem Personenkreis zählen:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d BVG,
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII,
- Empfänger von Bürgergeld oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II,
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG),
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG,
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird,
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.
Wichtig: Minderjährige sind nicht beitragspflichtig.
Empfänger von Ausbildungsförderung
Wer staatliche Förderung erhält, um eine Ausbildung oder ein Studium zu absolvieren, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Dazu gehören:
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen,
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen,
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen.
Menschen mit Behinderung
Einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht können nur stellen:
- taubblinde Menschen,
- Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie § 27 d BVG.
Alle übrigen, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde, können lediglich eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Der ermäßigte Beitrag beträgt 5,99 Euro pro Monat. Einen Antrag können stellen:
Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung. Das Merkzeichen „RF“ wurde zuerkannt.
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das Merkzeichen „RF“ wurde zuerkannt.
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das Merkzeichen „RF“ wurde zuerkannt.
Hinweis: Erhalten Menschen mit Behinderung eine der oben genannten staatlichen Sozialleistungen oder Ausbildungsförderung, können sie auch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
Härtefälle
Wer keine der im § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen erhält, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags (17,98 Euro) ist.
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