Beschreibung
Folgende Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) kommen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in Betracht:
* für Familienangehörige (z.B. Ehefrau, Kinder, Eltern)
* Miete für die eigene Wohnung
* Zins- und Tilgungsleistungen für selbst genutzte Eigenheim/Eigentumswohnung
* Ruhensbeiträge für eine private Krankenversicherung
* Beiträge für Schadensversicherungen (z.B. Unfall-, Privathaftpflicht-, Hausratversicherung)
* Garagenmiete für das eigene abgemeldete Kraftfahrzeug
* Stundungskosten für Darlehensverbindlichkeiten
* Leistungen für Selbständige
* Leistungen für Sanitätsoffizierinnen und -offiziere
* Leistungen für Wehrübende: Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes oder der Wehrübung.
Öffnungszeiten: Mo., Mi. und Fr. 08:15 - 12:15 Uhr oder nach vorheriger Vereinbarung
Achtung:
Durch die Aussetzung der Wehrpflicht gibt es auch den Zivildienst in "alter" Form nicht mehr. An dessen Stelle ist das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) (Öffnet in einem neuen Tab) vom 28. April 2011 getreten.
Für Bundesfreiwilligendienstleistende gilt das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) NICHT!