Beschreibung
Außerdem werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Sicherung der Arbeitsplätze schwerbehinderter Arbeitnehmender Zuschüsse und andere Maßnahmen gegeben.
Arbeitgebende, schwerbehinderte Arbeitnehmende und Betriebsräte werden beraten.
Besonderer Kündigungsschutz
Schwerbehinderung: ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder GdB von 30 o. 40 mit Gleichstellung durch Agentur für Arbeit; Kündigungsschutz: Gesetzlich vorgeschrieben für Arbeitnehmende mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung; ggf. auch bereits bei erfolgter Beantragung einer Schwerbehinderung (Erst- oder Änderungsantrag) oder Gleichstellung (Fristenregelung).
Voraussetzung für die Maßnahmen der örtlichen Fürsorgestelle:
Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder GdB von 30 o. 40 mit Gleichstellung durch Agentur für Arbeit.
Finanzielle Zuschüsse für Arbeitgebende:
Arbeitgebende können für schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeitende Zuschüsse zur behinderungsgerechten Ausstattung oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen oder zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind, beantragen.
Finanzielle Zuschüsse für schwerbehinderte Arbeitnehmende:
Schwerbehinderte Arbeitnehmende können Zuschüsse für technische Arbeitshilfen sowie die Finanzierung eines Arbeitstrainings erhalten.
Betriebsbesuche:
Durchführung von Betriebsbesuchen zur Information von Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden, Betriebsräten und Schwerbehindertenvertretungen.