Beschreibung
Die Vermietung ist mit Beschränkungen versehen:
Zur Miethöhe:
Die Mietpreisgestaltung im öffentlich geförderten Wohnungsbau orientiert sich an der Kostenmiete, die von der/dem Vermietenden aufzustellen und einzuhalten ist. Die höchst zulässige Miete (= Bewilligungsmiete) wird seit 2003 in der Förderzusage bestimmt (§ 16 WFNG NRW). Die/der Vermietende hat der/dem Mietenden auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete zu geben.
In Fällen, in denen eine Überhöhung der preisrechtlich zusätzlichen Kostenmiete/ Bewilligungsmiete festgestellt wird, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 € verhängt werden.
Freiwerden einer Sozialwohnung:
Wird eine Sozialwohnung frei muss die/der Vermietende den voraussichtlichen Termin unverzüglich schriftlich mitteilen. Soll die Wohnung leer bleiben, ist dies von einer Genehmigung abhängig.
Bezug einer Sozialwohnung:
Die/der Vermietende darf eine Sozialwohnung nur gegen Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins (Öffnet in einem neuen Tab) vermieten. Sie/er muss der Dienststelle dann innerhalb von zwei Wochen den Namen der/des Mietenden mitteilen und den Wohnberechtigungsschein vorlegen. Sofern die Wohnung einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist (z. B. wegen behindertengerechter Ausstattung), darf sie nur an Personen vermietet werden, die einen entsprechend gekennzeichneten Wohnberechtigungsschein haben.
Selbstnutzung:
Möchte eine Vermieterin/ein Vermieter die ihr/ihm gehörende Sozialwohnung selbst nutzen, muss sie/er zuvor die Genehmigung dafür einholen.
Freistellung von der Belegungsbindung:
Sozialwohnungen können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Belegungsbindung befreit werden.
Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) finden Sie unten bei den Links.