Beschreibung
Der Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens bestimmt, dass für die Mitnahme von Medikamenten in's Ausland, die unter die Rubrik "Betäubungsmittel" fallen, eine behördliche Bestätigung benötigt wird.
Der Vordruck (siehe "Downloads/Links") wird in der Regel von der behandelnden Ärztin / dem behandelnden Arzt ausgefüllt und vom Fachdienst Gesundheitswesen beglaubigt.
Die Bescheinigung sollte erst kurz vor dem Reiseantritt beglaubigt werden.
Hierfür ist eine vorherige Terminabsprache notwendig.