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Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | E-Mail-Adresse |
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3.31.2 Bodenschutz |
Wenn sich bei Erdarbeiten, aus einem Boden- oder Baugrundgutachten oder aufgrund anderer Erkenntnisse Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist der Eigentümer oder Bauherr verpflichtet, die untere Bodenschutzbehörde zu informieren.
Eine Anzeige bei der unteren Bodenschutzbehörde muss erfolgen, wenn mehr als 800 m³ Boden oder andere Materialien auf einem Grundstück auf oder in den Boden eingebaut werden sollen (siehe auch unter "Anschüttungen / Verfüllungen").
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