Inhalt anspringen

Stadt Remscheid

Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeit

Zulassung von Arbeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe (22:00 - 6:00 Uhr) zu stören.

Beschreibung

Hinweise zur Ausnahmeregelung

Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung hat einen außerordentlich hohen Stellenwert im Immissionsschutzrecht. Daher sind in der Zeit von 22:00 - 6:00 Uhr grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen von Anlagen und Personen untersagt.

Ausnahmen von diesem Verbot sind nur dann zulässig, wenn die ruhestörende Betätigung

  • im öffentlichen Interesse (z.B. Reparaturen an öffentlichen Ver- oder Entsorgungssystemen, Gleisanlagen der Bahn AG, historische, kulturelle oder sonst sozial gewichtige Umstände) oder
  • im überwiegenden Interesse der Beteiligten geboten ist.

Dem öffentlichen Interesse dienen nur Betätigungen, die für das Gemeinwohl so bedeutsam sind, dass das generelle Einhalten der Nachtruhezeit dahinter zurückstehen muss. Erforderlich ist insoweit eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Betätigung und dem Interesse an der Gewährleistung der Nachtruhe. Dabei ist zu beachten, dass dem Interesse an einer ungestörten Nachtruhe im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung beträchtliche Bedeutung zukommt. Die für eine Ausnahme sprechenden Gründe müssen daher gewichtig sein.

Erläuterungen und Hinweise

Auf remscheid.de verwenden wir ausschließlich technisch notwendige Cookies sowie das Webanalysetool Matomo zur anonymisierten statistischen Auswertung. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit in unseren Datenschutzeinstellungen widerrufen. Weitere Informationen und Hinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Einstellungen zum Datenschutz