Inhalt anspringen

Stadt Remscheid

Abfallrechtliche Marktüberwachung

Die Marktüberwachung ist ein wichtiger Pfeiler bei der Realisierung des Europäischen Binnenmarkts. Denn der
freie Warenverkehr von Gütern und Dienstleistungen beruht darauf, dass die Waren einheitlichen Standards
bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Um dies zu gewährleisten, sind Marktkontrollen
unabdingbar und werden auch von der EU-Kommission deutlich eingefordert.

Beschreibung

Wer in Deutschland und der EU Produkte auf den Markt bringen möchte, muss sicherstellen, dass die Produkte den EU-Verordnungen und EU-Richtlinien entsprechen. In Deutschland wird das durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und nachgeordnete Verordnungen sichergestellt. Zusätzlich hierzu wurde das Marktüberwachungsgesetz (MüG) eingeführt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf als obere Marktüberwachungsbehörde hat entsprechend folgende Aufgaben:

  • Die Produkte auf dem Markt kontinuierlich zu überwachen sowie diese bei Herstellenden, Einführenden, Händler*innen sowie Aussteller*innen zu kontrollieren.
  • Im Rahmen gezielter Programme Mängelschwerpunkte und Warenströme zu ermitteln.
  • Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern oder Wirtschaftsakteuren nach zu gehen.
  • Wenn erforderlich: Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher*innen zu treffen, wie zum Beispiel den Weiterverkauf von Produkten zu untersagen, diese zurück zu rufen oder gar zu vernichten.

Die Stadt Remscheid als zuständige untere Marktüberwachungsbehörde vor Ort führt die Probenahme der Produkte durch. Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. § 7 Abs. 2 Marktüberwachungsgesetz (MüG).
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 MüG sind die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen von den  Vertreibenden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Maßnahme kann sich dabei laut § 9 MüG an jede Wirtschaftsakteurin/jeden Wirtschaftsakteur und jede Ausstellerin/jeden Aussteller richten. Sie sind Vertreiber*innen und somit ebenfalls Adressat*innen dieser Vorschrift. Die Vertreiber*innen haben gemäß § 10 MüG diese Maßnahme zu dulden und der Marktüberwachungsbehörde bei Bedarf weitere Auskünfte zu erteilen.
Für die Analyse werden immer zwei Exemplare der ausgewählten Produkte benötigt. Ein Exemplar wird auseinandergebaut und im Labor auf Schadstoffe untersucht. Das zweite Exemplar dient als Rückstellprobe und wird  nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
Welche Produkte eingesammelt und untersucht werden sollen, empfiehlt die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Stadt Remscheid sammelt entsprechend jedes Jahr die Exemplare der ausgewählten Produkte ein und schickt sie daraufhin zur Untersuchung an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW.

Erläuterungen und Hinweise

Auf remscheid.de verwenden wir ausschließlich technisch notwendige Cookies sowie das Webanalysetool Matomo zur anonymisierten statistischen Auswertung. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit in unseren Datenschutzeinstellungen widerrufen. Weitere Informationen und Hinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Einstellungen zum Datenschutz