Beschreibung
Die Einrichtung eines Parkplatzes setzt eine Prüfung voraus, ob
- ein Parksonderrecht erforderlich ist. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn Parkraummangel nicht besteht oder der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums hat.
- ein Parksonderrecht vertretbar ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn ein Haltverbot angeordnet wurde
- ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt.
Voraussetzung für die Antragstellung:
- Schwerbehindertenausweis mit den Kennzeichen aG, Bl, Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
- Parkraummangel in der Wohngegend
- keine eigene Garage oder Einstellplatz vorhanden
- Der Behinderte muss selbst in der Lage sein, ein Fahrzeug zu führen (Ausnahme: Blinde)
Der personenbezogene Schwerbehindertenparkplatz wird unbefristet eingerichtet. Er darf jedoch nur mit dem für den Antragsteller gültigen Schwerbehindertenparkausweis genutzt werden.
Schwerbehinderte: personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze
Kontakt