Beschreibung
Durch Allgemeinverfügung sind Straßen festgelegt, über die Gefahrguttransporte genehmigungsfrei durchgeführt werden dürfen. Soll von diesen Strecken abgewichen werden, so ist hierfür eine Fahrwegbestimmung erforderlich.
Die o.g. Allgemeinverfügung gilt für
1.1 die in der Anlage 1 Nr. 4 GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sowie
1.2 den in der Anlage 1 Nr. 2 Tabelle 2.1 aufgeführten Stoff der Klasse 2, UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, Verflüssigt, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, AO, A1, B1, B2, B oder C).
Gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Verkehrszeichens 261 StVO (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) oder des Zeichens 269 StVO (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdenden Ladung) erteilt werden. Dies betrifft z.B. den Transport von Heizöl.