Beschreibung
Neu errichtete Spielhallenbetriebe bedürfen der vorherigen baurechtlichen Genehmigung. Weitere Auskünfte hierzu erteilt die Bezirksregierung Düsseldorf, unter folgendem Link gelangt man zu den Kontakten:
https://www.brd.nrw.de/system/files/media/document/2023-01/20220712_2_21_Gluecksspiel.pdf
Gemäß § 3 Abs. 2 Spielverordnung darf in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je 12 Quadratmeter Spielfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch 12 Geräte nicht übersteigen.