Beschreibung
Grundsätzlich gilt es im neuen Schornsteinfegerrecht zu beachten, dass es nach wie vor hoheitliche Tätigkeiten gibt, die nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchführt. Hierzu zählen unter anderem die Feuerstättenschau, der Erlass des Feuerstättenbescheides oder Bauabnahmen. Die anderen, „freien“ Tätigkeiten (Kehren, Messen, Überprüfen) werden im Feuerstättenbescheid festgesetzt und können von anderen Schornsteinfegern durchgeführt werden.
Jeder Eigentümer von Grundstücken und Räumen ist verpflichtet, fristgerecht die für sein Gebäude per Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten in Auftrag zu geben und durchführen zu lassen. Der Feuerstättenbescheid wird vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des jeweiligen Kehrbezirks erlassen. Bei der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten hat der Eigentümer seit dem 01.01.2013 die Möglichkeit jeden Schornsteinfeger zu beauftragen, der in die Handwerksrolle eingetragen ist. Informationen über Schornsteinfeger bietet unter anderem das Schornsteinfegerregister (www.bafa.de). Werden die „freien“ Schornsteinfegerarbeiten (Kehren, Messen, Überprüfen) von einem anderem Schornsteinfeger durchgeführt und nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Kehrbezirksinhaber), ist ein Formblatt als Nachweis beim Kehrbezirksinhaber vorzulegen.
Kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung zur Veranlassung der Schornsteinfegerarbeiten innerhalb der im Feuerstättenbescheid genannten Frist nicht nach, werden die erforderlichen Arbeiten zwangsweise in einem Zweitbescheidverfahrens durchgeführt. Dabei anfallende Kosten für den Schornsteinfeger und Verwaltungsgebühren sind vom Eigentümer zu tragen. Zudem handelt der Eigentümer ordnungswidrig, wenn er die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten nicht veranlasst. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.