Beschreibung
Im neuen Schornsteinfegerrecht wird zwischen hoheitlichen und freien Tätigkeiten unterschieden. Hoheitliche Aufgaben wie die Feuerstättenschau, der Feuerstättenbescheid und Bauabnahmen dürfen nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Freie Tätigkeiten wie Kehren, Messen und Überprüfen werden im Feuerstättenbescheid festgelegt und können auch von anderen Schornsteinfegern übernommen werden.
Eigentümer sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen. Dabei können sie seit dem 1. Januar 2013 jeden Schornsteinfeger beauftragen, der in die Handwerksrolle eingetragen ist. Wenn die Arbeiten nicht vom Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden, muss ein Nachweis bei ihm eingereicht werden.
Werden die Arbeiten nicht rechtzeitig veranlasst, werden sie zwangsweise durchgeführt. Die entstehenden Kosten und Gebühren trägt der Eigentümer. Außerdem kann ein Bußgeld verhängt werden.
Kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung zur Veranlassung der Schornsteinfegerarbeiten innerhalb der im Feuerstättenbescheid genannten Frist nicht nach, werden die erforderlichen Arbeiten zwangsweise in einem Zweitbescheidverfahrens durchgeführt. Dabei anfallende Kosten für den Schornsteinfeger und Verwaltungsgebühren sind vom Eigentümer zu tragen. Zudem handelt der Eigentümer ordnungswidrig, wenn er die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten nicht veranlasst. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.