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Stadt Remscheid

Erlaubnis: Versteigerergewerbe

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

Beschreibung

Eine Versteigerung ist nach Vorgaben der Versteigererverordnung durchzuführen.

Nicht betroffen hiervon sind:

  • Internetauktionen
  • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen
  • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten durchgeführt werden
  • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden
Erlaubnis: Versteigerergewerbe

Erläuterungen und Hinweise

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