Beschreibung
Eine Versteigerung ist nach Vorgaben der Versteigererverordnung durchzuführen.
Nicht betroffen hiervon sind:
- Internetauktionen
- Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen
- Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten durchgeführt werden
- Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden
Erlaubnis: Versteigerergewerbe
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