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Stadt Remscheid

Gewerbeuntersagung

Die Ausübung eines Gewerbes ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbes dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Beschreibung

Die Gewerbeuntersagung erfolgt auf Grund der Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Dies kann der Fall sein, wenn öffentlich-rechtlichen Berufspflichten (z.B. Einreichen von Steuererklärungen, Zahlung von Steuern und Beiträgen, Begehung von Straftaten, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) nicht nachgekommen wird.

Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden.

Gewerbeuntersagung

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