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Stadt Remscheid

Gewerbe: Wiedergestattung der Gewerbeausübung

Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

Beschreibung

Die Entscheidung, ob die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist Tat- und Rechtsfrage und von den Gerichten in vollem Umfang nachprüfbar. Der Gewerbetreibende muss die Gewähr dafür bieten, das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben.

Gewerbe: Wiedergestattung der Gewerbeausübung

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