Beschreibung
Nach § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dürfen die im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten nur dann übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identnummer (Fahrgestellnummer) darlegt, dass er die Daten zur
- Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsanprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder
- Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangenener Verstöße
benötigt.
Die Auskunft kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beantragt werden.
Telefonische Halterauskünfte sind nicht möglich!