Beschreibung
1. Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlegepflicht:
Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt oder bei Körpergrößen über 150 cm infolge der Anbringungshöhe der Gurtverankerungen der Schutzzweck der angelegten Sicherheitsgurte nicht erreicht werden kann.
2. Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen von der Schutzhelmpflicht:
Die Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht ist nur zulässig, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.