Beschreibung
Das Meldegesetz sieht vor, dass die Meldebehörde in besonderen Fällen die Daten aus dem Melderegister an Dritte übermitteln darf. Die Datenübermittlung unterbleibt, sofern der Betroffene der Weitergabe widersprochen hat.
Dies ist in folgenden Fällen möglich
- Weitergabe Ihrer Daten an Parteien und sonstige Träger von Wahlvorschlägen,
- Weitergabe Ihrer Daten an Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk aus Anlass von Ehe- und Altersjubiläen,
- Weitergabe Ihrer Daten an Adressbuchverlage
- Weitergabe Ihrer Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
- Weitergabe Ihrer Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Übermittlungssperre
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