Beschreibung
DIE RÄUMUNG DER GEHWEGE - so vermeiden Sie juristisches Glatteis
Laut Satzung müssen Gehwege durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke von Schnee und Eis befreit werden.
So ist die Winterwartung während des normalen Tagesverkehrs durchzuführen, in der Regel werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr und sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr.
Die Gehwege und Straßenteile, die dem Fußgängerverkehr dienen, sind nach Schneefall in einer Mindestbreite von 1 m, im Bereich von Fußgängerzonen 2,50 m, von Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.
Es sind Verbindungen zu den Gehbahnen vor den Nachbargrundstücken und zu Füßgängerüberwegen und Querungshilfen anzulegen.
An Haltestellen sowie im Bereich von Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sind die Gehwege so zu räumen und zu bestreuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Dafür ist im Bereich des vorderen Buseinstieges ein Durchgang von mindestens 1 m Breite anzulegen.
Falls Schneewälle am Straßenrand liegen, die den bereits geschippten Durchgang zum Buseinstieg verdecken, sind seit dem 01.01.2012 nicht mehr die Anlieger dafür zuständig, eine Schneise für die Ein- und Ausstiegsmöglichkeit zu schipppen. Dies wird durch von der TBR beauftragte Firmen erledigt.
Wer sich an diese Vorschrift hält, hilft nicht nur den Passanten, sondern auch sich selbst. Denn verunglückt jemand auf schlecht oder gar nicht geräumten Wegen, kann der jeweilige Anlieger für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.
Zum Streuen dürfen zum Schutz der Umwelt grundsätzlich nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Nur wenn aufgrund der besonderen Gegebenheiten (z. B. nach Eisregen) hiermit keine sichere Begehbarkeit hergestellt werden kann, ist die sparsame Anwendung von Streusalz ausnahmsweise gestattet.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
Der vom Gehweg geräumte Schnee darf nicht auf die Straße geworfen werden, sondern soll am Gehwegrand abgelagert werden. Hierbei sind Hydranten und Regeneinläufe von Eis und Schnee freizuhalten.
Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, durch die Personen gefährdet werden können, sind aus Sicherheitsgründen zu entfernen.
Bei Fragen zu Ihrer Räumpflicht können Sie sich bei der Straßenreinigung unter der Rufnummer 16 - 26 32 erkundigen - damit Sie auch rechtlich sichergehen.