Beschreibung
Im Erschließungsvertrag verpflichtet sich der Vertragspartner (Erschließungsträger) gegenüber der Gemeinde zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen (z.B. Straßen) auf eigene Kosten und eigene Rechnung, um bestimmte Grundstücke durch Sicherung der Erschließung baureif zu machen.
Nach Herstellung hat der Erschließungsträger die Erschließungsanlage der Gemeinde kosten- und lastenfrei zu übergeben. Rechtsgrundlage stellt § 124 Baugesetzbuch dar.