Aufwendungen, die für die Instandsetzungen und die Erhaltung von Denkmälern aufgewendet werden, können die Steuerschuld mindern.
Das Einkommensteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld auf Grund von Aufwendungen für Denkmäler zu mindern.
Für Gebäude, die nicht dem eigenen Wohnen dienen, können in den ersten 8 Jahren jeweils 9% und die nächsten 4 Jahre jeweils 7% der Herstellungskosten abgeschrieben werden.
Für Gebäude, die dem eigenen Wohnen dienen, können 10 Jahre jeweils 9% der anerkannten Kosten abgeschrieben werden.
Wer diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte, muss bei der zuständigen Denkmalbehörde eine Steuerbescheinigung gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz NRW beantragen.