Beschreibung
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Kinder und Jugendliche schulpflichtig.
Das Schulamt für die Stadt Remscheid ist zuständig für die Kontrolle der Schulpflicht u. a. bei Nichtbesuch der Grund-, Haupt- und Förderschule.
Für alle übrigen Schulformen ist ausschließlich die Bezirksregierung in Düsseldorf zuständig.
Nimmt eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger ohne berechtigten Grund am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teil, so kann die Schule beim Schulamt die Durchführung des Schulzwangs beantragen. Die Stadt Remscheid kann durch ihre Beauftragten die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen der Schule zwangsweise zuführen.
Zur Durchführung des Schulzwangs dürfen die Beauftragten des Schulamtes Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum betreten und unmittelbaren Zwang ausüben. Wird der Schulpflicht nicht nachgekommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße sowohl gegen die Schülerin oder den Schüler als auch gegen die Erziehungsberechtigten oder den Ausbildungsbetrieb geahndet werden kann.