Beschreibung
Erhalten Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, im Rahmen seiner Zahlungsfähigkeit Unterhalt zahlen. Unterhaltspflichtige werden von der Heranziehungsstelle auf Zahlungsfähigkeit für den Unterhalt überprüft. Hat der zahlungspflichtige Elternteil kein Einkommen und ist nicht dauernd erwerbsunfähig, muss er sich im gesamten Bundesgebiet um Arbeit bemühen.
Für Kinder, die vor dem 01.07.2019 noch keine Unterhaltsvorschussleistungen bezogen haben, ist das Landesamt für Finanzen für die Heranziehung zum Unterhalt zuständig.
*** Termine ausschließlich nach Vereinbarung ***