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Stadt Remscheid

Unterhaltsheranziehung nach SGB II ("Bürgergeld-Bezieher")

Erhalten Kinder oder getrennt lebende Eheleute Grundsicherung für Arbeitssuchende („Bürgergeld“), müssen die Eltern bzw. Ehegatten im Rahmen ihrer Zahlungsfähigkeit Unterhalt zahlen. Eine Unterhaltsverpflichtung kann im Einzelfall auch gegenüber geschiedenen Ehegatten bestehen. Die Heranziehung um Unterhalt erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Beschreibung

Unterhaltspflicht von Eltern für ihre Kinder besteht, sofern diese ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus Einkommen (z. B. Lehrlingsgehalt) oder Vermögen finanzieren können.

Ähnliches gilt für den Unterhalt für getrennt lebende / geschiedene Ehepartner.

Maßstab für die Bemessung des Unterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle (s. Bereich "Download/Links"). Die konkrete Berechnung ist vom Einzelfall abhängig.


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