Beschreibung
Unterhaltspflicht von Eltern für ihre Kinder besteht, sofern diese ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus Einkommen (z. B. Lehrlingsgehalt) oder Vermögen finanzieren können.
Ähnliches gilt für den Unterhalt für getrennt lebende / geschiedene Ehepartner und Lebenspartner während der Trennung und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Alleinerziehende Mütter und Väter, die nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, sind aus Anlass der Geburt ebenfalls unterhaltsberechtigt.
Maßstab für die Bemessung des Unterhalts sind das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die Mindestunterhaltsverordnung und die Düsseldorfer Tabelle (s. Bereich "Download/Links"). Die konkrete Berechnung ist vom Einzelfall abhängig.