Inhalt anspringen

Stadt Remscheid

Pflegewohngeld

Gewährung von Pflegewohngeld bei vollstationären Aufenthalten in Alten- und Pflegeheimen innerhalb Nordrhein-Westfalens.

Beschreibung

Zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld.

Pflegewohngeld wird auf Antrag des Einrichtungsträgers vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Für Berechtigte nach dem BVG ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig. Für Pflegewohngeld örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bereich die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.

Pflegewohngeld wird aber nur für pflegeversicherte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gewährt, die von ihrer Pflegeversicherung mindestens Leistungen der Pflegegrad 2 erhalten und deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Aufwendungen für die Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.

Das Pflegewohngeld ist kein Einkommen der Heimbewohnerin/des Heimbewohners im Sinne des SGB XII und des § 25e BVG.

Pflegewohngeld wird nach § 14 Abs. 3 APG NRW nicht gezahlt, wenn das Vermögen der Heimbewohnerin/des Heimbewohners die Vermögensfreigrenze von derzeit 10.000,00 € (bzw. 15.000,00 € bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen) übersteigt.

Zum Vermögen zählen: Barguthaben, Sparbücher, Sparverträge, Wertpapiere, Rückkaufswerte aus Lebens-/ Sterbeversicherungen, Grundvermögen, Kraftfahrzeuge, Herausgabeansprüche aus Schenkungen/ Übertragungen sonstiger Vermögenswerte ( z.B. Wohnrecht, Nießbrauchs-recht, Erbanteile, Forderungen gegen Dritte etc. )

Die Heimbewohnerin/der Heimbewohner sind gegenüber der zuständigen Behörde zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 und § 66 f. SGB I gelten entsprechend.

Bewilligungzeitraum: Pflegewohngeld wird i.d.R. für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt.

Pflegewohngeld wird nur für die Plätze von Pflegebedürftigen gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben. Dies gilt nicht, sofern der Pflegebedürftige nachweist, dass in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, ein in gerader oder nicht gerader Linie Verwandter des ersten oder zweiten Grades im Sinne des § 1589 BGB seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat.

Eine vorzeitige Neuberechnung kann nur erfolgen, wenn sich die Pflegestufe der Heimbewohnerin/des Heimbewohners ändert, neue Vergütungsregelungen vereinbart werden oder sich die Höhe der Investitionskosten ändert. Einkommensänderungen führen in der Regel nicht zu einer Neuberechnung des Pflegewohngeldes. 

Die Stadt Remscheid bittet darum, Anträge per Post einzureichen. Persönliche Vorsprachen sind aktuell nur in absoluten Ausnahmenfällen möglich. Auf Grund des aktuellen Arbeitsaufkommen im Sachgebiet "Hilfen innerhalb von Einrichtungen" werden Sie für entstehende Verzögerungen bereits jetzt um Verständnis gebeten, es ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.

Erläuterungen und Hinweise

Auf remscheid.de verwenden wir ausschließlich technisch notwendige Cookies sowie das Webanalysetool Matomo zur anonymisierten statistischen Auswertung. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit in unseren Datenschutzeinstellungen widerrufen. Weitere Informationen und Hinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Einstellungen zum Datenschutz