Beschreibung
Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Sozialgesetzbuch XII) können Menschen erhalten, die
- das 65. Lebensjahr vollendet haben
oder
- dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind
und
- ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können
- nicht bereits Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
- deren unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern weniger als 100.000,- EUR jährlich verdienen
Die Leistungen der Grundsicherung umfassen:
- den maßgeblichen Regelsatz
- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfe
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
Grundsicherungsleistungen werden auf Antrag gewährt.