Beschreibung
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Ab dem 15.03.2022 gilt nach §20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in ambulanten oder (teil-)stationären Einrichtungen/Unternehmen des Gesundheitswesens.
Dazu zählen auch Einrichtungen zur Betreuung, Pflege und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen.
Eine detaillierte Auflistung der betroffenen Einrichtungen finden Sie unter den folgenden Links.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html
Dies bedeutet, dass die in den Einrichtungen und Unternehmen bereits tätigen Personen, gegenüber ihrer Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung einen Nachweis gem. §20a Abs. 2 Nr.1 bis 3 IfSG bis zum Ablauf des 15. März 2022 erbringen müssen.
Personen, die in diesen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, dürfen ab dem 16. März 2022 erst tätig werden, wenn sie der Einrichtung oder dem Unternehmen einen solchen Nachweis vor Beginn ihrer Tätigkeit vorgelegt haben.
Der Nachweis erfolgt entweder durch
- Einen Impfnachweis im Sinne des §2 Nummer 3 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung
- Einen Genesenennachweis im Sinne des §2 Nummer 5 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung
- Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS.CoV-2 geimpft werden können
Meldungen der Einrichtungs- und Unternehmensleitungen an den Fachdienst Gesundheitswesen
Erfolgen die Nachweise nicht oder besteht Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises, ist die Einrichtungs- bzw. Unternehmungsleitung verpflichtet, den Fachdienst Gesundheitswesen über das Meldeportal des Landes, zu informieren und personenbezogenen Daten im Sinne des §2 Nr. 16 IfSG (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) zu übermitteln.
Meldungen sind über das Meldeportal des Landes an den Fachdienst Gesundheitswesen ab dem 16.03.2022 vorzunehmen. Hierfür wird ein Zeitraum bis zum 31.03.2022 eingeräumt.
Sollte sich der Grund für eine Meldung erst später ergeben, z.B. durch den Ablauf eines Genesenenzertifikats, ist die Meldung natürlich auch erst dann vorzunehmen.
Hinweise:
- Bitte melden Sie ausschließlich nur Mitarbeitende, von denen Ihnen der entsprechende Nachweis nicht vorliegt oder bei denen Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit des Nachweises bestehen.
- Folgender Link führt Sie zu dem Meldeportal "Wirtschafts-Service-Portal.NRW" (WSP) führen.
https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege (Öffnet in einem neuen Tab)
- Von Meldungen direkt an den Fachdienst Gesundheitswesen ist abzusehen.
Konsequenzen/ Maßnahmen/ Sanktionen
Auf der Grundlage der Mitteilungen durch die Einrichtungs- bzw. Unternehmungsleitungen und nach Anhörung der Beteiligten, entscheidet der Fachdienst Gesundheitswesen über ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot und/oder ein Bußgeld.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht haben, stehen folgende Kontakte zur Verfügung:
Tel.: 02191 16 3555
Mail: AnzeigepflichtGARSremscheidde