Beschreibung
Die Entnahme oder das Zutageleiten von Grundwasser, z.B. für gewerbliche Zwecke oder zur Abgabe an Dritte, darf erst erfolgen, wenn eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde hierfür erteilt wurde.
Die Entnahme oder das Zutageleiten von Grundwasser, z.B. für gewerbliche Zwecke oder zur Abgabe an Dritte, darf erst erfolgen, wenn eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde hierfür erteilt wurde.
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