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Stadt Remscheid

Ausnahmegenehmigungen im Artenschutz

Ausnahmegenehmigungen nach Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz

Beschreibung

Grundsätzlich ist es zum Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten verboten: mutwillig Tiere zu beunruhigen, ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ohne vernünftigen Grund Pflanzen niederzuschlagen oder zu verwüsten, unbefugt Schmuckreisig zu entnehmen, die Lebensstätten wildlebender Tier-und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören (s. Landschaftsgesetz NRW § 61). Für besonders geschützte Arten gelten noch strengere Verbote (s. Bundesnaturschutzgesetz § 44). Besonders geschützt sind z.B. die meisten einheimischen Säugetiere, viele Vogelarten, alle einheimischen Amphibien, Reptilien und Libellen, viele Schmetterlings- und Käferarten, alle Wildbienen, Hummeln, Hornissen sowie einige Wespenarten (s. dazu Bundesartenschutzverordnung, Anlage 1).

Im begründeten Einzelfall können Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Arten und ihrer Nist– und Lebensstätten bei der Unteren Landschaftsbehörde beantragt werden.

Das ist z.B. vor der Entfernung von Wespen- oder Hornissennestern erforderlich.

Asiatische Hornisse

Die Asiatische Hornisse ist eine aus Südostasien stammende, kleinere Verwandte der Europäischen Hornisse und breitet sich derzeit rasant in Nordrhein-Westfalen aus.

Zum Auffinden des Nestes und um potentielle Gefährdungen der heimischen Insektenwelt konkret benennen und eingrenzen zu können, sollte jede Sichtung mit Foto oder Video und möglichst auch mit Flugrichtung an die örtliche Naturschutzbehörde oder an das LANUV (LAndesamt für NAtur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) gemeldet werden.

Per Mail an: naturschutzremscheidde oder

 https://neobiota.naturschutzinformationen.nrw.de/neobiota/de/fundpunkte/erfassung (Öffnet in einem neuen Tab)

Erläuterungen und Hinweise

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