Beschreibung
Sollen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Lagertanks für Heizöl, Sammelbehälter für Motoröl) installiert werden, müssen diese Anlagen gemäß § 46 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zur Inbetriebnahme von einer/einem nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen überprüft werden.
Bestimmte Anlagen sind auch danach wiederkehrend und zur Stilllegung prüfpflichtig.
Von der Prüfpflicht ausgenommen sind folgende Anlagen:
- oberirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffe der Gefährdungsstufe PDF-Datei 19,69 kB A
- Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen bis 1.000 t
- Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr bis 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
- Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen bis 100 m³
- Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 AwSV eingesetzt werden, bis bis 100 m³
- Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen der Gefährdungsstufe A
Zur Gefährdungsstufe A gehören Anlagen mit bis zu 100 m³ oder 100 t der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1, mit bis zu 1 m³ oder 1 t der WGK 2 und mit bis zu 0,22 m³ oder 0,2 t der WGK 3.