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Stadt Remscheid

Prüfpflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen

Auswertung von Prüfberichten zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Beschreibung

Sollen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Lagertanks für Heizöl, Sammelbehälter für Motoröl) installiert werden, müssen diese Anlagen gemäß § 46 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zur Inbetriebnahme von einer/einem nach § 53 AwSV bestellten Sachverständigen überprüft werden.

Bestimmte Anlagen sind auch danach wiederkehrend und zur Stilllegung prüfpflichtig.

Von der Prüfpflicht ausgenommen sind folgende Anlagen:

  • oberirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffe der  Gefährdungsstufe PDF-Datei 19,69 kB A
  • Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen bis 1.000 t
  • Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr bis 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
  • Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen bis 100 m³
  • Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 AwSV eingesetzt werden, bis bis 100 m³
  • Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen der Gefährdungsstufe A

Zur Gefährdungsstufe A gehören Anlagen mit bis zu 100 m³ oder 100 t der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1, mit bis zu 1 m³ oder 1 t der WGK 2 und mit bis zu 0,22 m³ oder 0,2 t der WGK 3.

Erläuterungen und Hinweise

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