Beschreibung
Dies gilt ab dem 1. Januar 2023 für Betriebe mit mehr als 80 m² Verkaufsfläche oder mehr als fünf Beschäftigten. Kleinere Betriebe müssen zumindest von der Kundschaft selbst mitgebrachte Gefäße befüllen. Die Kundschaft muss in jedem Fall gut sichtbar in der Verkaufsstelle darüber informiert werden.