Beschreibung
Sie können zu folgenden Öffnungszeiten terminlos durch Ziehen einer Wartemarke vorsprechen:
Montag: 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Dienstag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr & 13:30 Uhr - 17:30 Uhr
Mittwoch 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Donnerstag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr & 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Das Führungszeugnis (Auszug aus dem Bundeszentralregister) gibt Auskunft über Vorstrafen. Es wird häufig von Behörden oder privaten Arbeitgebern gefordert.
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann ein Führungszeugnis beantragen. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt.
Den Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses kann der Bürger persönlich oder schriftlich bei der für seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz zuständigen Meldebehörde stellen.
Das Führungszeugnis (auch das erweiterte Führungszeugnis) kann beim Bundesamt für Justiz direkt online beantragt werden, wenn Sie im Besitz eines Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion sind. Direkt zum Online-Antrag (Öffnet in einem neuen Tab) beim Bundesamt für Justiz. |
(Öffnet in einem neuen Tab) |
Ein schriftlich gestellter Antrag (s. Vordruck unter Downloads/Links) kann nur angenommen werden, wenn darauf die Unterschrift des Antragstellers amtlich (durch eine hierzu ermächtigte Behörde) oder öffentlich (durch einen Notar) beglaubigt wurde.
Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist gesetzlich ausgeschlossen.
Ist das Führungszeugnis für eine Behörde bestimmt, ist bei der Beantragung die Anschrift der Behörde anzugeben. Es wird dieser direkt übersandt. In allen anderen Fällen wird es dem Antragsteller nach Hause gesandt.
Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, stellen den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz (siehe Links).
Arbeitgeber und Behörden können Personen, die durch eine Tätigkeit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses auffordern. In dieses werden auch bestimmte Verurteilungen (z.B. Sexualdelikte oder wegen Vernachlässigung Schutzbefohlener) eingetragen, die nur zu einem geringen Strafmaß geführt haben und im einfachen Führungszeugnis nicht erscheinen.
Wichtige Änderung seit dem 01.09.2018
Personen, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen ist gemäß § 30b BZRG nur noch die Beantragung eines Europäischen Führungszeugnisses möglich. Das bedeutet, dass die Ausstellung bis zu sechs Wochen dauern kann, da das Bundeszentralregister sich mit dem entsprechenden Mitgliedsstaat in Verbindung setzen muss. Aus diesem Grund ist eine direkte Beantragung und Abholung in Bonn beim Bundeszentralregister nicht mehr möglich.