Beschreibung
Der Kreis der Berechtigten wurde erweitert. Ab sofort bekommen nachfolgende Personen eine Ausnahmegenehmigung (orangefarbene Parkausweise):
- GdB 80% mit Merkzeichen G und B (Begleitung)
- GdB 70% mit Merkzeichen G und B (Begleitung) und gleichzeitig mindestens einen GdB 50% für Funktionsstörung des Herz oder Atmungsorgane
- GdB 60 % mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa
- GdB 70 % mit künstl. Darmausgang und gleichzeitig künstl. Harnableitung
Der neue bundeseinheitliche Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf den mit Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" speziell reservierten Parkplätzen. Die hier genannten Personen erhalten keinen hellblauen EU-einheitlichen Parkausweis.
Der Parkausweis wird nur innerhalb von Deutschland anerkannt. Die Gültigkeit wird in der Regel auf die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises beschränkt.
Anspruch auf den orangefarbenen Parkausweis aG-light haben Menschen mit:
- Merkzeichen G und einem GdB von mindestens 80 ausschließlich aufgrund von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und ggf. der Lendenwirbelsäule, die das Gehvermögen beeinträchtigen.
- Merkzeichen G und einem GdB von mindestens 70 aufgrund entsprechender Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und ggf. der Lendenwirbelsäule sowie gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 wegen Herz- oder Atemwegserkrankungen.
- Merkzeichen G und einem GdB von mindestens 70 aufgrund mobilitätseinschränkender Behinderungen, wenn das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt wird (regelmäßig bei einer Restgehfähigkeit von etwa 100 m trotz Hilfsmitteln).
Dieser Parkausweis ist nur in NRW gültig