Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörde können Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot bzw. der Ferienreiseverordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern notwendig werden.
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in der die Transportfirma ihren Sitz hat oder von wo aus der Transport beginnt.