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Stadt Remscheid

KFZ: Kurzzeitkennzeichen beantragen

Kurzzeitkennzeichen werden für Fahrzeugüberführungen und Probefahrten innerhalb Deutschlands ausgegeben.

Beschreibung

Sie können zu folgenden Öffnungszeiten terminlos durch Ziehen einer Wartemarke vorsprechen:

Montag          07:30 Uhr - 13:00 Uhr

Dienstag        07:30 Uhr - 12:30 Uhr & 13:30 Uhr - 17:30 Uhr 

Mittwoch        07:30 Uhr - 13:00 Uhr 

Donnerstag    07:30 Uhr - 12:30 Uhr & 13:30 - 16:00 Uhr 

Freitag             07:30 Uhr - 13:00 Uhr 

Bitte beachten Sie, dass nur eine begrenzte Zahl an Tickets pro Tag ausgegeben werden und bei Limit-Erreichung erst wieder Tickets am nächsten Tag zur Verfügung stehen.

Kurzzeitkennzeichen sind für Fahrzeugüberführungen und Probefahrten, für ein nicht zugelassenes Fahrzeug, vorgesehen. Rechtliche Basis für diese Kennzeichen ist § 16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Kurzzeitkennzeichen gelten immer für maximal fünf Kalendertage ab Tag der Zuteilung (d.h. ab Tag der Vorsprache gültig, eine zukünftige Zuteilung geht nicht!), eine Verlängerung ist nicht möglich.

Genutzt werden dürfen diese Kennzeichen nur mit einem einzigen Fahrzeug, eine wechselnde Verwendung mit mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig.

Neue gesetzliche Vorgaben gültig ab dem 01.04.2015:
Ab dem 1. April 2015 wird für ein Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen nur dann zugeteilt, wenn eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/ Sicherheitsprüfung (SP) bei Nutzfahrzeugen für das konkret zu benennende Fahrzeug nachgewiesen wird.

Folgende Voraussetzungen müssen ab dem 01.04.2015 erfüllt sein:

  • Das KFZ für welches das KKZ beantragt wird, steht bereits fest.
    d.h. die ZB I muss grundsätzlich im Original vorgelegt werden. Kopien werden, soweit keine Zweifel aufkommen auch akzeptiert.
  • Das Fahrzeug entspricht einem genehmigten Typ oder es ist eine Einzelgenehmigung erteilt. 
  • Es besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 
  • Der gültige TÜV/HU-Zeitraum deckt den gesamten Zeitraum des KKZ (bis zu 5 Tage) ab.

Hat das Fahrzeug keinen gültigen TÜV, so dürfen damit nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle in Remscheid oder den angrenzenden Bezirken Wuppertal, Solingen, Oberbergischer Kreis und Rheinisch-Bergischer Kreis durchgeführt werden.

Achtung: Steht das Fahrzeug nicht in Remscheid und ist TÜV-fällig, ist die Zulassungsstelle am Standort des Fahrzeuges für die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens zuständig. Der Fahrzeughalter muss dafür nicht am Standort des Fahrzeuges gemeldet sein. 

Hat das Fahrzeug keinen gültigen TÜV und befindet es sich in der Mängelbeseitigungsfrist (siehe TÜV-Bericht) mit erheblichen oder geringen Mängeln, so dürfen damit nur Fahrten zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt (und zur Untersuchungsstelle) in Remscheid oder den angrenzenden Bezirken Wuppertal, Solingen, Oberbergischer Kreis und Rheinisch-Bergischer Kreis durchgeführt werden.

Entspricht das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ oder wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, so sind Fahrten die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle in Remscheid oder den angrenzenden Bezirken Wuppertal, Solingen, Oberbergischer Kreis und Rheinisch-Bergischer Kreis erlaubt.

Der Antrag kann bei der örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde gestellt werden.
Der Standort ist ggfs. anhand eines Kaufvertrages oder Rechnung glaubhaft zu machen ( bei Unstimmigkeiten muss das Fahrzeug vorgeführt werden ).

Nach Ablauf der Gültigkeit müssen die Kennzeichenschilder nicht wieder abgegeben werden, sondern können entsprechend entsorgt werden.
Soll noch während der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens die endgültige Zulassung erfolgen, so müssen die Kurzzeitkennzeichenschilder und der Fahrzeugschein bei der Zulassung in der Zulassungsstelle abgeben werden!

KFZ: Kurzzeitkennzeichen beantragen

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